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AGB

Teilnahmebedingungen

§ 1    Veranstalter

Superlative Adventure Club GmbH

Jarrestraße 80
22303 Hamburg
Germany

Email: mail@superlative-adventure.com


§ 2    Teilnehmer

(1)    Bei der Rallye melden sich die Teilnehmer als Zusammenschluss zu einzelnen Teams an. Jeder Teilnehmer muss zum Zeitpunkt des Rallye-Starts das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    
(2)    Mindestens ein Fahrer des jeweiligen Teams muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Auch auf abgesperrtem Gelände darf während der Rallye nur er das Fahrzeug führen. Sind mehrere Insassen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ist ein Fahrerwechsel jederzeit möglich und auch erwünscht. Entsprechende Führerscheine sind den Organisatoren auf Verlangen vorzuzeigen.

(3)    An der Rallye darf nur teilnehmen, wer uneingeschränkt fahrtüchtig ist. Jede Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol, Drogen, oder Medikamente, führt zum Ausschluss von der Rallye.

(4)    Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen diese Anweisungen kann der Teilnehmer von der Rallye ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr besteht in einem solchen Fall nicht.

(5)    Mit der Anmeldung verpflichten sich alle Teilnehmer während der gesamten Veranstaltung die geltenden Straßenverkehrsvorschriften und die Vorschriften eines abgesperrten Geländes einzuhalten. Für gegen ihn verhängte Ordnungsstrafen, Bußgelder oder sonstige Sanktionen haftet jeder Teilnehmer persönlich.


§ 3    Fahrzeuge

(1)    Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, nur mit straßenzugelassenen Fahrzeugen teilzunehmen.

(2)    Das vorgeschriebene Alter des Fahrzeugs ist den entsprechenden Bedingungen der jeweiligen Rallye zu entnehmen, da sich die Modalitäten der Rallyes hier teilweise unterscheiden.

(3)    Weil die Veranstaltung zum großen Teil im öffentlichen Straßenverkehr stattfindet, dürfen nur ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeuge (normales Kennzeichen, H-Kennzeichen, rote 07-Nummer) teilnehmen, die sich in einem verkehrssicheren und vorschriftsmäßigen Zustand befinden. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen oder einer roten 06-Nummer sind nicht zugelassen. Ausländische Kennzeichen sind zugelassen, soweit die Fahrzeuge ebenfalls den Anforderungen der StVZO entsprechen.
 

§ 4 Teilnahmegebühr / Inhalte / Vertragsschluss

Baltic Sea Circle, European Mountain Summit, European 5000, Knights of the Island, Balkan Express, Deutschland Rally, Jupiter's Flash, Viking Sun, Viking Snow, The Deutschland Rally

(1) Die Anmeldegebühr für den Baltic Sea Circle, European 5000, Balkan Express und Jupiter's Flash beträgt 1.200,00 EUR für ein 2-Personen Team. Für jedes weitere Teammitglied wird eine Startgebühr in Höhe von 300 EUR fällig. Weitere Teammitglieder können noch bis 1 Monat vor Start der Rallye nachgemeldet werden.

(2) Die Anmeldegebühr für Knights of the Island und Viking Snow beträgt 1.500,00 EUR für ein 2-Personen Team. Für jedes weitere Teammitglied wird eine Startgebühr in Höhe von 300 EUR fällig. Weitere Teammitglieder können noch bis 1 Monat vor Start der Rallye nachgemeldet werden.

(3) Die Anmeldegebühr für die Baltic Sea Circle Winter Edition beträgt 1.790,00 EUR für ein 2-Personen Team. Für jedes weitere Teammitglied wird eine Startgebühr in Höhe von 400,00 EUR fällig. Weitere Teammitglieder können noch bis 1 Monat vor Start der Rallye nachgemeldet werden.

(4) Die Anmeldegebühr für die European Mountain Summit, Viking Sun und The Deutschland Rallye beträgt 950,00 EUR für ein 2-Personen Team. Für jedes weitere Teammitglied wird eine Startgebühr in Höhe von 300,00 EUR fällig. Weitere Teammitglieder können noch bis 1 Monat vor Start der Rallye nachgemeldet werden.

(5)  Die Anzahl der Teammitglieder ist auf die Anzahl der im gewählten Fahrzeug zugelassenen Insassen beschränkt (bei einem Fahrzeug mit fünf Sitzplätzen also auf maximal fünf Teammitglieder). 

(6)  Folgender Leistungsumfang ist in der Anmeldegebühr enthalten: 
a)  Offizieller Rallye-Start und Vorstart-Treffen am Vorstarttag
b)  Zieleinlauf mit Abschlussevent und Siegerehrung sowie Überreichung der SAC-Finisher-Urkunde 

c)  Rallye-Events auf der Route in außergewöhnlichen Locations mit Übernachtungsmöglichkeiten
d)  Rallye-Kit, mit allem was zu einer offiziellen Rallye dazu gehört: Rallye-Fahrzeug-Branding mit offiziellen Rallye Logos und Startnummern, Rallye-T-Shirts, Aufkleber, Merchandising. Das Rallye-Kit bekommen die Teams bereits zwei Monate vor dem Start zugesandt. 

e)  Roadbook: Jedes Team hat die Chance durch Aufgaben in seinem Roadbook noch tiefer in das Abenteuer einzutauchen. Das Roadbook bekommt jedes Team am Start ausgehändigt. 

f)  SAC Track: Die offizielle S.A.C Live Tracking App 

g)  Unterstützung bei der Organisation und Planung 

h)  Eigene Teampage auf der S.A.C Webseite 

i)  Pressearbeit für die Rallye 

j)  S.A.C ist Ansprechpartner für Fragen und Probleme vor und während der Rallye 

(7)  Nicht in der Anmeldegebühr enthalten sind: 
a)  Unterkünfte

b)  Verpflegung
c)  Getränke 

d)  technischer Support (ist vom Team zu organisieren)

(8) Mit der Abgabe der Anmeldung bietet der potentielle Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Dienstvertrages nach § 611 BGB verbindlich an. Die Anmeldung ist nur gültig, wenn die Anmeldegebühr erfolgreich auf dem S.A.C. Anmeldekonto eingegangen ist. Bei erfolgreichem Abschluss des Anmeldeprozesses und Eingang der Anmeldegebühr auf dem S.A.C. Anmeldekonto erhält das Team via E-Mail eine Anmeldebestätigung nebst Teilnahmebedingungen und Widerrufsbelehrung vom Veranstalter. Mit Übersendung dieser Unterlagen ist der Dienstvertrag zwischen den Parteien geschlossen.

(9)  Die Anmeldegebühr wird im Fall der unangemeldeten Nichtteilnahme des Teams nicht zurückerstattet. 


(10)  Die Anmeldegebühr wird nicht erstattet, wenn die Rallye wegen höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Unruhen oder ausdrücklicher Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes nicht stattfinden kann. 


(11)  Die Anzahl der teilnehmenden Teams ist begrenzt. Die Entscheidung über die Annahme der Anmeldung obliegt, auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen, allein dem Veranstalter. 


§ 5 Teilnahmegebühr / Inhalte / Vertragsschluss
Atlantic Pacific Ocean Drive 


(1)    Die Anmeldegebühr beträgt 1.000,00 EUR für ein 2-Personen Team. Für jedes weitere Teammitglied wird eine Startgebühr in Höhe von 300,00 EUR fällig. Weitere Teammitglieder können noch bis 2 Monate vor Start der Rallye nachgemeldet werden.

(2)    Die Anzahl der Teammitglieder ist auf die Anzahl der im gewählten Fahrzeug zugelassenen Insassen beschränkt (bei einem Fahrzeug mit fünf Sitzplätzen also auf maximal fünf Teammitglieder).

(3)    Folgender Leistungsumfang ist in der Anmeldegebühr enthalten:
a)    Offizieller Rallye-Start und Vorstart-Treffen am Vorstarttag
b)    Zieleinlauf mit Überreichung der SAC-Finisher-Urkunde
c)    Good-Bye Europe Rallye-Party in außergewöhnlicher Location mit Übernachtungsmöglichkeiten
d) Abschlussevent und Siegerehrung in Deutschland
e)    Rallye-Kit, mit allem was zu einer offiziellen Rallye dazu gehört: Rallye-Fahrzeug-Branding mit offiziellen Rallye Logos und Startnummern, Rallye-T-Shirts, Aufkleber, Merchandising. Das Rallye-Kit bekommen die Teams bereits ein Monat vor dem Start zugesandt.
f)    Roadbook: Jedes Team hat die Chance durch Aufgaben in seinem Roadbook noch tiefer in das Abenteuer einzutauchen. Das Roadbook bekommt jedes Team am Start ausgehändigt.
g)    SAC Track: Die offizielle S.A.C Live Tracking App
h)    Unterstützung bei der Organisation und Planung
i)    Eigene Teampage auf der S.A.C Webseite
j)    Pressearbeit für die Rallye
k)    S.A.C ist Ansprechpartner für Fragen und Probleme vor und während der Rallye

(4)    Nicht in der Anmeldegebühr enthalten sind:
a)    Unterkünfte
b)    Verpflegung
c)    Getränke
d)    technischer Support (ist vom Team zu organisieren)

(5)    Mit der Abgabe der Anmeldung bietet der potentielle Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Dienstvertrages nach § 611 BGB verbindlich an. Die Anmeldung ist nur gültig, wenn die Anmeldegebühr erfolgreich auf dem S.A.C. Anmeldekonto eingegangen ist. Bei erfolgreichem Abschluss des Anmeldeprozesses und Eingang der Anmeldegebühr auf dem S.A.C. Anmeldekonto erhält das Team via E-Mail eine Anmeldebestätigung nebst Teilnahmebedingungen und Widerrufsbelehrung vom Veranstalter. Mit Übersendung dieser Unterlagen ist der Dienstvertrag zwischen den Parteien geschlossen.

(6)    Die Anmeldegebühr wird im Fall der unangemeldeten Nichtteilnahme des Teams nicht zurückerstattet. 

(7)    Die Anmeldegebühr wird nicht erstattet, wenn die Rallye wegen höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Unruhen oder ausdrücklicher Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes nicht stattfinden kann.

(8)    Die Anzahl der teilnehmenden Teams ist begrenzt. Die Entscheidung über die Annahme der Anmeldung obliegt, auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen, allein dem Veranstalter. 



§ 6    Rücktritt des Teilnehmers

(1)    Im Falle eines Rücktritts durch den Teilnehmer werden die Startgebühren nicht erstattet. Diese Regelung hat ihre Begründung darin, dass unmittelbar nach der Anmeldung bereits kostenpflichtige Leistungen seitens des Veranstalters erbracht werden. Diese umfassen sowohl die Leistungen nach § 4 Abs. 3 dieser Teilnahmebedingungen als auch darüberhinausgehende Leistungen wie Miete der Eventlocations, Pressearbeit etc. Der Teilnehmer stimmt dieser Vorgehensweise mit seiner Anmeldung ausdrücklich zu.

(2)    Die Regelungen über den gesetzlichen Widerruf und dessen Folgen bleiben von der vorgenannten Regelung unberührt.

Der Teilnehmer stimmt mit seiner Anmeldung ausdrücklich dem Umstand zu, dass der Veranstalter bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung seiner geschuldeten Leistung beginnt.

Auch im Falle eines wirksamen Widerrufs ist der Teilnehmer zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet.

Der Teilnehmer stimmt dieser Vorgehensweise mit seiner Anmeldung ausdrücklich zu.

(3)    Bis zum Veranstaltungsbeginn kann das teilnehmende Team seinen Startplatz nach Absprache mit dem Veranstalter an Dritte übertragen. Hierzu bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des ursprünglich teilnahmeberechtigten Teams.


§ 7    Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen:

•    Bis vier Wochen vor Rallyestart:
Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Teams.
In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Veranstaltung hiervon in Kenntnis zu setzen und ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Die Teilnehmer erhalten die gezahlten Startgebühren umgehend zurück.

•     Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig stört, er sich sportlich unfair gegenüber anderen Teilnehmern oder er sich in solchem Maße vertrags- oder gesetzeswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf die Startgebühr; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern erbrachten Beträge.


§ 8    Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

(1)    Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Veranstalter den Vertrag kündigen. Dies gilt insbesondere bei verweigerten Genehmigungen durch Behörden, bei erfolgten Genehmigungen jedoch mit zu hohen Auflagen, Naturereignissen, Unruhen oder aktuellen terroristischen Gefahren.

(2)    Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Tritt ein solcher Fall ein, begründet dieser keinerlei Ansprüche der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter.

(3)    Die Mehrkosten bei einem Abbruch der Veranstaltung nach Veranstaltungsbeginn fallen dem Teilnehmer zur Last.

 
§ 9    Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt ein Teilnehmer einzelne Leistungen des Veranstalters nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Startgebühren.


§ 10    Verantwortlichkeit und Haftung des Veranstalters

(1)    Der Veranstalter behält sich das Recht vor, erforderliche Änderungen und Ergänzungen der Ausschreibung sowie des Programms und Zeitplans der Rallye vorzunehmen, oder auch die Veranstaltung abzusagen, falls dies durch außerordentliche Umstände notwendig ist, ohne jegliche Schadensersatzpflichten zu übernehmen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind hiervon ausgenommen.

(2)    Bei Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der übrigen Teilnehmer gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den jederzeitigen Ausschluss des Betreffenden von der Veranstaltung auszusprechen. Ein Ausschluss kann auch ausgesprochen werden, wenn ein Teilnehmer gegen das Reglement oder die allgemeinen sportlichen Regeln während der Veranstaltung verstößt. Dies gilt insbesondere bei der Nichtbeachtung dieser Teilnahmebedingungen.

(3)    Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung der Veranstaltung sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.


§ 11    Verantwortlichkeit der Teilnehmer, Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse

(1)    Fahrer und Beifahrer verpflichten sich, die Anweisungen des Veranstalters, der Organisations- und Rallyeleitung und ihren Beauftragten zu befolgen.

(2)    Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Veranstaltung, eine Auslandskrankenversicherung inkl. Rücktransport abzuschließen. Die Krankenversicherung muss dem Veranstalter schriftlich vorgelegt werden.

(3)    Die Teilnehmer nehmen zur Kenntnis, dass der Zustand der Straßen auf Nebenstrecken nicht vorhersehbar ist und sehr unterschiedlich sein kann. Da es sich teilweise um Schotterpisten handeln kann, muss immer mit erhöhter Aufmerksamkeit sowie angepasster Geschwindigkeit gefahren werden, um Schäden an den Fahrzeugen und Personen zu vermeiden.

(4)    Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seine gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme gegebenenfalls durch Konsultation eines Arztes zu prüfen und auf Verlangen dem Veranstalter nachzuweisen.

(5)    Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die eingesetzten Fahrzeuge oder Teile davon. Er übernimmt des Weiteren keine Haftung für verloren gegangene Wert- oder Ausrüstungsgegenstände. Er übernimmt daneben keine Haftung für Schäden, die an den Fahrzeugen durch unsachgemäßes Anbringen und / oder Entfernen des Rallye-Kits entstehen.

(6)    Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsminderungen, die dadurch eintreten, dass der Teilnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften und / oder behördlicher Anordnungen an einer Teilnahme ganz oder teilweise gehindert ist.

(7)    Jeder Teilnehmer versteht und bestätigt, dass die Teilnahme an der Rallye potentielle Gefahren mit sich bringt. Das Fahren von langen Strecken in unbekannter Umgebung erhöht das Risiko von Unfällen, die zu schweren Verletzungen und sogar dem Tod führen können. Die Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer) nehmen auf eigene Gefahr an der Rallye teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden.

(8)    Die Teilnehmer erklären hiermit den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, und zwar gegenüber
a)     dem eigenen Fahrer, Beifahrer
b)     den anderen Teilnehmern (Fahrer, Beifahrer)
c)     dem Veranstalter und seinen Mitarbeitern
d)     Servicedienstleistern und allen anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen.

Der Haftungsverzicht gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des enthafteten Personenkreises beruhen sowie nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf) durch den enthafteten Personenkreis. Bei Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Der Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere für Schadensersatzansprüchen aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung sowie für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.

(9)    Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehenden Haftungsklauseln unberührt.

(10)    Schadensersatzansprüche des Teilnehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Dienstleistung.

(11)    Der Veranstalter haftet nicht bei Verkehrsverstößen oder bei zollrechtlichen Vorkommnissen der Teilnehmer.

(12)    Aktuelle länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise müssen von jeden Teilnehmer zu jeder Zeit geprüft und beachtet werden. In Grenzgebieten können Schwierigkeiten beim Grenzübertritt nicht ausgeschlossen werden. Für Grenzschließungen und den damit verbundenen nicht möglichen Grenzübertritten kann der Veranstalter nicht verantwortlich und nicht haftbar gemacht werden.


§ 12    Anwendung der Teilnahmebedingungen

(1)    Der Veranstalter ist für die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen während der Rallye zuständig.
    
(2)    Jeder in diesen Bestimmungen nicht vorgesehene Fall wird vom Veranstalter untersucht und nach seinem Ermessen entschieden.


§ 13    Medienberichterstattung

(1)    Das Team bestätigt hiermit, dass jegliche Schutz- und Urheberrechte, die im Zusammenhang mit der Rallye auftreten, wie Name Logo, Format, Film- und Fotomaterial der Rallye exklusiv beim Veranstalter liegen.

(2)    Alle Teammitglieder sind mit der Anmeldung und Teilnahme an der Rallye „Personen des öffentlichen Interesses“ und erklären sich hiermit, auch im Namen ihrer Sponsoren, einverstanden, dass ihre Namen, Fotos, Filmaufnahmen, Fahrzeuge u.a. in digitalen Medien, in Printmedien sowie im Fernsehen verwendet und weitergegeben werden können.


§ 14    Mitwirkungspflicht

(1)    Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

(2)    Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Rallyeleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.


§ 15    Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

(1)    Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Leistungen hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

(2)    Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

(3)    Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende. Hat der Teilnehmer Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.


§ 16    Einreise-, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

(1)    Der Teilnehmer ist selbst für die Einhaltung aller für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Vorschriften und Gesetze bezüglich der Einreise-, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften verantwortlich.

(2)    Alle Nachteile, die aus einer Nichtbeachtung erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

(3)    Der Veranstalter übernimmt diesbezüglich keine Haftung für daraus abgeleitete Forderungen.

 

§ 17    Charity

(1) Jedes teilnehmende Team sammelt Spendengelder für ausgewählte Charity-Projekte des Veranstalters. Die Höhe der Spendengelder der jeweiligen Rallye ist den entsprechenden Bedingungen zu entnehmen, da sich die Modalitäten der Rallyes hier teilweise unterscheiden.

(2) Die ausgewählten Charity-Partner des Veranstalters sind auf der jeweiligen Rallye Webseite zu finden.

(3) Die gesammelten Spenden fließen an die sorgfältig ausgewählten Charity-Partner des Veranstalters. Die Spendengelder können ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Ende der Rallye gesammelt werden.

(4) Die Spendengelder für die Charity-Partner des Veranstalters werden ausschließlich über die vorgegebenen Online-Plattformen gesammelt.


§ 18    Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Teilnahmebedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


§ 19    Datenerhebung

(1)    Die bei der Anmeldung vom Teilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten werden gespeichert und nur zu Zwecken der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung verarbeitet. Dies gilt auch für die zur Zahlungsabwicklung notwendigen Daten (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz). Mit der Anmeldung willigt der Teilnehmer eine Speicherung der Daten zu diesem Zweck ein.

(2)    Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten (nur Namen und Adresse) z.B. zum Zwecke der Zusendung von Fotos des Teilnehmers auf der Strecke, bei Start oder beim Zieleinlauf, die von einer vom Veranstalter beauftragten Firma produziert werden. Hiermit erklärt der Teilnehmer jedoch nicht zugleich, dass er ein solches Foto käuflich erwerben möchte.

(3)    Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die erhobenen personenbezogenen Daten (solche wie Vornamen und Namen, Wohnort, Geburtsjahr oder Alter, Teamnamen und Startnummer) zum Zwecke der Team- oder Fahrervorstellung in allen veranstaltungsrelevanten Printmedien sowie in allen elektronischen Medien wie dem Internet verwendet werden dürfen.

(4)    Darüber hinaus erklärt sich der Teilnehmer mit der Veröffentlichung der unter § 18 Abs. 3 genannten Daten in Bezug auf den öffentlichen Aushang oder die öffentliche Bekanntgabe von Ergebnissen wie Teilnehmer- oder Ergebnislisten einverstanden.

(5)    Der Teilnehmer kann der Weitergabe und der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Veranstalter schriftlich widersprechen.


§ 20    Sonstiges

(1)    Bei dem Vertragsabschluss handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB. Das Reiserecht findet keine Anwendung. Es gilt das Sportrecht.

(2)    Bei der dem Dienstvertrag zugrunde liegenden Veranstaltung handelt es sich nicht um ein Rennen oder einen sonstigen Wettbewerb, der auf das Erreichen von möglichst hohen Geschwindigkeiten, die Reihenfolge des Eintreffens an einem Ziel oder das Befahren von Streckenteilen mit möglichst geringem Zeitaufwand abzielt.

(3)    Die Vermarktung des Teams sowie die Sponsorensuche kann in Abstimmung mit dem Veranstalter selbst durchgeführt werden.

(4)    Die offiziellen Logo- und Startnummern- Aufkleber müssen während der gesamten Veranstaltung gut sichtbar auf den Türen und der Motorhaube des Fahrzeuges angebracht sein.

(5)    Jedes Team gewährleistet, dass weder das Team selbst, noch ein Teammitglied beleidigenden oder abfällige Aussagen macht oder an irgendwelchen Aktivitäten teilnimmt, die möglicherweise herabwürdigend oder schädlich für die Reputation und das Image des Veranstalters, der Rallye oder seiner Partner sind.


§ 21     Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)    Erfüllungsort ist Hamburg.

(2)    Als Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertragsverhältnis wird das für Hamburg örtlich zuständige Gericht vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

Widerrufsbelehrung 

Widerrufsrecht 
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 
Superlative Adventure Club GmbH, Jarrestraße 80, 
22303 Hamburg, Germany 
Vertretungsberichtigte Geschäftsführer: 
Daniel Kaerger 
Sebastian Kaerger 
Email: mail@superlative-adventure.com


Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.


Ihre Superlative Adventure Club GmbH